Sparer können ihre Zinserträge von Fest- und Tagesgeld bis zu einer Höhe von 801 Euro pro Jahr steuerfrei vereinnahmen. Das gewährleistet der sogenannte Sparerpauschbetrag, der jährliche Kapitalerträge aus Zinsen, realisierten Kursgewinnen und Dividenden vor der Abgeltungssteuer schützt. Sind die Einkünfte jedoch höher, als die Freigrenze von 801 Euro, greift der Fiskus schonungslos zu. Damit die Kapitalerträge ohne Abzug von Steuern in die Tasche des Anlegers fließen, bieten Banken und Investmentgesellschaften Freistellungsaufträge. Durch den Freistellungsantrag wird festgelegt, wie viel Zinsertrag bei dem jeweiligem Kreditinstitut vor dem Finanzamt geschützt werden soll.
Da aber viele Sparer Konten, Depots und Geldanlagen bei verschiedenen Banken besitzen, sind in diesem Fall mehrere Freistellungsaufträge von Nöten. Das stellt eigentlich kein Problem dar, denn der Sparerpauschbetrag lässt sich auf verschiedene Geldhäuser aufteilen. Abhängig von der Geldanlage und Renditeerwartung kann man zum Beispiel 200 Euro Zinsen bei Bank A, 250 Euro bei Bank B und 350 Euro bei Bank C freistellen.
Verändert man später die Höhe der Freistellungsaufträge, weil man vielleicht bei einer Bank mehr oder weniger Zinsen erwartet, kann man schnell den Überblick über die Gesamtsumme aller Freistellungsaufträge verlieren. Nicht selten folgt dann das böse Erwachen, wenn Sparer später feststellen, dass sie 900 oder sogar 1000 Euro freigestellt haben. Was passiert in solch einem Fall? Und wie sollten Sie darauf reagieren?
Freistellungsauftrag verringern
Hierfür stellt man einfach bei der Bank einen neuen Freistellungsauftrag mit geringerem Betrag. Falls Sie sich aber nicht entscheiden können, bei welcher Bank die Zinserträge voraussichtlich niedriger sein werden als zunächst angenommen, können Sie die überhöhten Freistellungsaufträge auch in voller Höhe belassen. Denn: Das Finanzamt bekommt von zu hohen Freistellungsaufträgen zunächst nichts mit.
Der Grund:
Eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 1999. Seitdem melden Banken dem Bundeszentralamt für Steuern nicht mehr die Höhe der insgesamt gestellten Freistellungsaufträge, sondern nur den tatsächlich in Anspruch genommenen Zinsbetrag. Das bedeutet: Das Bundesamt und nachfolgend die Finanzämter haben keinerlei Informationen darüber, wie viel Kapitalerträge insgesamt vom Anleger freigestellt worden sind.
Dementsprechend wird der Fiskus auch keine unangenehmen Nachforschungen anstellen, im Falle dass die Summe aller Freistellungsaufträge 801 Euro übersteigt. Wenn sich nun im Laufe des Jahres die Geldanlage nicht so entwickelt wie ursprünglich gewünscht, kann man also trotz überhöhter Freistellungsaufträge innerhalb des gesetzlichen Limits von 801 Euro bleiben. Folglich hätten die überhöht ausgestellten Freistellungsaufträge keine negativen Auswirkungen.
Überschreitung der Obergrenze vermeiden
Ist allerdings die Summe aller vereinnahmten Zinsen und Dividenden höher als der maximal zur Verfügung stehende Sparerpauschbetrag von 801 Euro pro Person, informiert das Bundeszentralamt für Steuern das zuständige Finanzamt. Der Sparer wird dann aufgefordert, im Rahmen der Steuererklärung die Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) auszufüllen und einzureichen. In der Regel wird der Fiskus dann rückwirkend Steuern erheben.
Tipp:
Damit man bei einer Vielzahl von Freistellungsaufträgen nicht den Überblick verliert, sollte man sich die einzelnen Beträge gesondert notieren und überhöhte Freistellungsaufträge besser gleich mindern.
Author: Mr. Terry Davis
Last Updated: 1703832841
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